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Bronzestatue der Justitia mit verbundenen Augen und Waage – symbolisiert Gerechtigkeit und gesetzliche Vorschriften im Kontext der Schweizer Lebensmittelgesetzgebung.
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Lebensmittelgesetz

Die Schweizer Lebensmittelgesetzgebung stellt hohe Anforderungen an Sicherheit, Qualität und Transparenz. Auf dieser Seite bieten wir eine kompakte und verständliche Zusammenfassung der wichtigsten gesetzlichen Grundlagen, Pflichten und Vorschriften, von der Herstellung bis zur Deklaration. 

Gesetzliche Anforderungen in der Schweiz

Dieser verpflichtet alle Betriebe entlang der gesamten Lebensmittelkette, vom landwirtschaftlichen Produzenten über Verarbeitungsbetriebe bis hin zum Detailhandel und zur Gastronomie, zur Einhaltung hoher hygienischer Standards, zur Herstellung gesundheitlich unbedenklicher Produkte sowie zur transparenten und wahrheitsgemäßen Deklaration gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten.

Ziel ist es, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, das Vertrauen in Lebensmittel dauerhaft zu stärken und faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Die Schweizer Gesetzgebung folgt dabei einem risikobasierten Ansatz und setzt stark auf Eigenverantwortung der Unternehmen. Jeder Betrieb ist verpflichtet, durch Selbstkontrolle und geeignete Verfahren, wie das HACCP-System, die Sicherheit und Qualität seiner Produkte laufend zu überwachen und zu dokumentieren.

Die lebensmittelrechtlichen Anforderungen in der Schweiz orientieren sich zudem an internationalen Standards, insbesondere an den Vorgaben der Europäischen Union, der Codex-Alimentarius-Kommission sowie der WHO. Dadurch wird nicht nur die inländische Lebensmittelsicherheit gewährleistet, sondern auch die Exportfähigkeit Schweizer Produkte sichergestellt.

Es folgen die Relevantesten Gesetzgebungen, (Stand 01.05.2025):

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Lebensmittelgesetz (LMG, SR 817.0)

Das Schweizer Lebensmittelgesetz (LMG) dient dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Es stellt sicher, dass Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände – wie z. B. Verpackungen oder Essgeschirr – sicher, hygienisch und korrekt deklariert sind.

 

Das Gesetz verfolgt vier zentrale Ziele:

  1. Gesundheitsschutz: Produkte, die in Kontakt mit Menschen kommen, dürfen keine Gefahr für die Gesundheit darstellen.

  2. Hygiene: Der Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen muss stets hygienisch erfolgen – von der Herstellung bis zum Verkauf.

  3. Schutz vor Täuschung: Konsumentinnen und Konsumenten dürfen durch Etiketten, Verpackung oder Werbung nicht in die Irre geführt werden.

  4. Informationspflicht: Alle wichtigen Angaben zu einem Produkt müssen gut sichtbar und verständlich sein, damit eine informierte Kaufentscheidung möglich ist.

Was fällt unter das Gesetz?
Das LMG regelt die gesamte Handhabung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen: Herstellung, Lagerung, Transport, Kennzeichnung, Werbung und auch den grenzüberschreitenden Handel (Import/Export).

Was gilt als Lebensmittel?
Lebensmittel sind alle Stoffe oder Produkte, die zum Verzehr durch den Menschen gedacht sind – egal ob roh, verarbeitet oder zubereitet.

Pflicht zur Selbstkontrolle
Betriebe, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen arbeiten, sind verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben selbstständig einzuhalten (Selbstkontrolle). Diese Pflicht gilt zusätzlich zur amtlichen Kontrolle. Der Bundesrat kann für kleine Betriebe vereinfachte Vorgaben vorsehen und Anforderungen an das Fachwissen der Verantwortlichen definieren.

Dieses Gesetz bezweckt:

  • die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die nicht sicher sind, zu schützen

  • den hygienischen Umgang mit Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sicherzustellen.​

  • die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vor Täuschung zu schützen

  • den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.

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Lebensmittel- und Gebrauchgegenstände-verordnung (LGV)  

Die LGV konkretisiert das Lebensmittelgesetz (LMG) und legt genau fest, wie mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen umzugehen ist, damit Gesundheit, Hygiene und Sicherheit jederzeit gewährleistet bleiben. Sie richtet sich an alle Betriebe, die mit der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, dem Transport oder Verkauf solcher Produkte zu tun haben.

 

Was regelt die LGV konkret?

  • Hygiene-Vorschriften für den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

  • Vorgaben zur Kennzeichnung, Werbung und Information

  • Pflichten zur Selbstkontrolle in allen Betrieben

  • Regelungen für Import, Export und Transit

  • Verantwortlichkeiten im Betrieb sowie Anforderungen an Räumlichkeiten, Geräte und Verpackungen

  • Sicherheitsanforderungen bei Einsatz von Biozidprodukten, z. B. in Verpackungen, Spielzeug oder Kosmetika

Wichtige Begriffe und Inhalte:

  • Inhaltsstoffe sind Stoffe, die natürlicherweise im Lebensmittel vorkommen.

  • Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Schimmelpilze) sowie Kontaminanten (z. B. Rückstände aus der Landwirtschaft) dürfen ein Produkt nicht gesundheitlich schädlich machen.

  • Zoonosen sind Krankheiten, die zwischen Tier und Mensch übertragen werden können – z. B. Salmonellen.

Verantwortung im Betrieb:

Jeder Betrieb muss eine verantwortliche Person mit Sitz in der Schweiz benennen. Diese sorgt dafür, dass auf allen Ebenen – vom Einkauf bis zum Verkauf – alle gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Gibt es keine benannte Person, liegt die Verantwortung automatisch bei der Geschäftsleitung.

Meldepflicht:

Lebensmittelbetriebe müssen sich bei der kantonalen Vollzugsbehörde anmelden – ebenso relevante Änderungen im Betrieb oder eine Schliessung. Kleine, gelegentliche Verkaufsaktionen (z. B. Basare oder Schulfeste) sind davon ausgenommen.

Selbstkontrolle – das zentrale Instrument:

Alle Betriebe müssen durch geeignete Massnahmen sicherstellen, dass ihre Produkte gesetzeskonform sind. Die Form der Selbstkontrolle richtet sich nach dem Risiko und der Betriebsgrösse. Dazu gehören z. B.:

  • HACCP-System (Gefahrenanalyse & kritische Kontrollpunkte)

  • Eigenkontrollen durch Probenahmen und Laboranalysen

  • Dokumentation, Rückverfolgbarkeit, Rückrufverfahren

  • Täuschungsschutz

Diese Pflichten gelten nicht nur für Produzenten, sondern auch für Händler und Importeure.

Diese Verordnung regelt:

  • das Herstellen, Verarbeiten, Behandeln, Lagern, Transportieren und Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

  • den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

  • die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie sowie die über sie verbreiteten Informationen

  • die Selbstkontrolle beim Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, namentlich die Probenahme, die Beurteilungsgrundlagen und die Untersuchungsmethoden.

  • die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;

  • die Übertragung der Rechtsetzungskompetenz und das bundesinterne Entscheidverfahren im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.

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Hygieneverordnung des EDI (HyV)  

Die Hygieneverordnung (HyV) regelt umfassend die hygienischen Anforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln. Ziel ist es, die Sicherheit und Qualität von Lebensmitteln sicherzustellen – vom Rohstoff bis zum fertigen Produkt. Die Vorschriften gelten für alle Betriebe, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten, lagern oder verkaufen.

Was regelt die HyV allgemein?

  • Hygienestandards für Räume, Einrichtungen und Geräte in Lebensmittelbetrieben

  • Anforderungen an die persönliche Hygiene und Schulung des Personals

  • Vorschriften zur Verarbeitung, insbesondere bei tierischen Produkten und Milch

  • Mikrobiologische Grenzwerte für Lebensmittel

  • Anforderungen an Reinigungs-, Desinfektions- und Abfallmanagement

Wichtige Hygieneregeln für Betriebe:

​Betriebsräume und Einrichtungen

  • Müssen sauber und gut instand gehalten werden.

  • Müssen so gebaut und ausgestattet sein, dass eine hygienische Arbeitsweise möglich ist.

  • Kondensation, Schimmel, Schmutz und Fremdkörper dürfen nicht in Kontakt mit Lebensmitteln kommen

Ausstattung und Materialien

  • Böden, Wände, Decken, Fenster, Türen und Arbeitsflächen müssen leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.

  • Materialien müssen wasserundurchlässig, abriebfest, ungiftig und glatt sein.

Temperaturkontrolle

  • Lebensmittel müssen in geeigneten Räumen bei kontrollierter Temperatur verarbeitet und gelagert werden.

  • Temperaturüberwachung ist vorgeschrieben, wenn dies für die Produktsicherheit nötig ist.

Lüftung, Beleuchtung und Abwasser

  • Ausreichende Beleuchtung (natürlich oder künstlich) ist Pflicht.

  • Abwasserleitungen müssen so gebaut sein, dass keine Rückverunreinigungen entstehen.

Abfallmanagement

  • Lebensmittelabfälle müssen sofort entfernt und in verschliessbaren, hygienischen Behältern gelagert werden.

  • Abfallsammelräume müssen sauber und schädlingsfrei gehalten und bei Bedarf gekühlt werden.

Schädlingsprävention und -bekämpfung:

Die HyV legt grossen Wert auf den Schutz vor Schädlingen und Ungeziefer:

  • Betriebe müssen schädlingsfrei gehalten werden – das gilt für alle Räume und Installationen.

  • Geeignete Schädlingsbekämpfungsmassnahmen (z. B. Insektengitter, Köderstationen, Kontrollpläne) sind bei Bedarf verpflichtend.

  • Fenster, die sich öffnen lassen, müssen mit Insektengittern versehen sein.

  • Abfälle und Lebensmittelreste sind so zu lagern und zu entsorgen, dass sie keine Schädlinge anziehen.

  • Reinigungspläne und regelmässige Kontrollen helfen, Schädlingsbefall frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.

Diese Verordnung regelt:

  • die beim Umgang mit Lebensmitteln zu beachtende Hygiene;

  • die Hygiene des Personals von Lebensmittelbetrieben und seine Schulung in Hygienefragen;

  • die thermischen Verfahren und die Verarbeitungshygiene;

  • besondere Bestimmungen für Lebensmittel tierischer Herkunft;

  • spezielle Bestimmungen über die hygienische Milchverarbeitung in Sömmerungsbetrieben;

  • die für Lebensmittel geltenden mikrobiologischen Kriterien

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