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Symbolisches Bürobild mit Diagrammen und Dokumenten auf einem Glastisch – Darstellung steuerlich relevanter Schädlingsbekämpfungskosten für Unternehmen und Immobilienbesitzer in Schaffhausen
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Steuerabzug

Die Schweizer Lebensmittelgesetzgebung stellt hohe Anforderungen an Sicherheit, Qualität und Transparenz. Auf dieser Seite bieten wir eine kompakte und verständliche Zusammenfassung der wichtigsten gesetzlichen Grundlagen, Pflichten und Vorschriften, von der Herstellung bis zur Deklaration. 

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Steuerlich abziehbare Schädlingsbekämpfungskosten

Das Schweizer Steuerrecht erlaubt den Abzug von Kosten, die dem Werterhalt von Liegenschaften dienen. Darunter fallen auch professionelle Schädlingsbekämpfungsmassnahmen – vorausgesetzt, sie zielen auf die Instandhaltung und Hygiene der Immobilie ab. Eigentümer können solche Aufwände als Unterhaltskosten bei der Steuer geltend machen, wenn sie notwendig sind, um die Liegenschaft in funktionstüchtigem und sicherem Zustand zu erhalten.

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Dieses Recht ermöglicht es Eigentümern:

  1. Die hygienische Sicherheit der Immobilie zu gewährleisten

  2. Durch professionelle Massnahmen Schäden und Gesundheitsrisiken zu verhindern

  3. Kosten für Kontroll- und Bekämpfungsmassnahmen bei Befall steuerlich abzuziehen

  4. Auch präventive bauliche Schutzmassnahmen einzureichen, wenn sie dem Werterhalt dienen

  5. Sich auf eine rechtlich abgesicherte Grundlage zu berufen, um Investitionen gezielt einzuordnen

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Diese Arbeiten sind zum Beispiel gedeckt:

  • Bekämpfung von Mäusen, Ratten, Insekten

  • Installation von Gitter, Excluder, Silikonfugen zur Prävention

  • Monitoring und Dokumentation gemäss HACCP-Vorgaben

  • Desinfektion nach einem Schädlingsbefall

  • Austausch befallener Dämmung durch gleichwertige Dämmstoffe

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Wichtig!

  • Die Arbeiten dürfen nicht den Wert der Immobilie steigern, sondern müssen den Ursprungszustand erhalten

  •  Belege, Rechnungen und ggf. Fotodokumentationen sind aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.

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Vom Einkommen können abgezogen werden:

  • a) Die Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften im Privatvermögen, einschliesslich der Versicherungsprämien und der Kosten für Verwaltung durch Dritte;

  • b) Bei selbstbewohnten Liegenschaften höchstens die Eigenmietwerte.

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Nicht abziehbare Schädlingsbekämpfungskosten

Nicht alle Ausgaben im Zusammenhang mit Schädlingsbekämpfung können steuerlich geltend gemacht werden. Sobald eine Massnahme als wertvermehrend gilt oder keinen direkten Zusammenhang mit dem Unterhalt der Liegenschaft aufweist, ist sie nicht abziehbar. Das Steuerrecht unterscheidet klar zwischen dem Erhalt des bestehenden Zustands und der Verbesserung oder Aufwertung einer Immobilie.

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Diese Einschränkung bedeutet für Eigentümer:

  • Aufwertende Massnahmen können nicht als Unterhalt deklariert werden

  • Investitionen, die über die ursprüngliche Bauweise hinausgehen, sind steuerlich nicht abzugsfähig

  • Ausgaben von Mietern oder Dritten gelten nicht als Kosten der Eigentümerschaft

  • Auch Serviceabos ohne konkreten Anlass sind steuerlich nicht begünstigt

  • Massnahmen mit Luxuscharakter oder Komfortsteigerung gelten als private Aufwendungen​

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Diese Arbeiten sind zum Beispiel nicht abziehbar:

  • Austausch eines Bodens durch hochwertigeres Material nach Schädlingsbefall

  • Umfassende Renovationen mit gleichzeitigem Schädlingsschutz (wenn wertsteigernd)

  • Schädlingsschutz bei Neubauten (präventiv, ohne konkreten Anlass)

  • Serviceverträge ohne dokumentierten Befall oder konkreten Bedarf

  • Schädlingsbekämpfung durch Mieter (nicht Eigentümerleistung)

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Wichtig!

  • Massnahmen gelten nur dann als abziehbar, wenn sie den ursprünglichen Zustand erhalten

  • Aufwertende oder standardüberschreitende Arbeiten sind der privaten Lebensführung zuzuordnen

  • Einzelfälle können durch die kantonale Steuerverwaltung unterschiedlich beurteilt werden

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Weitere Informationen

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